§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Heilpraktiker als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§61 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
1. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
2. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
3. Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
4. Vom Heilpraktiker können auch Methoden angewandt werden, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal – funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Lehnt der Patient die Anwendung derartiger Methoden ab und möchte ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden, hat er dieses dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären
5. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen.
6. Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden in einer Patientenkartei erhoben und gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer der Patient erteilt seine schriftliche Zustimmung. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Heilpraktiker wegen gesetzlicher Vorschriften zur Datenweitergabe verpflichtet ist, oder auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Auskunft erteilen muss. Des Weiteren, wenn gegen den Heilpraktiker im Zusammenhang mit der Behandlung und Berufsausübung persönliche Angriffe stattfinden, sowie zur Entlastung zutreffende Daten herangezogen werden müssen.
2. Die Dokumentation der Leistungen erfolgt schriftlich.
§ 4 Einsicht in die Patientenakte
Eine Einsicht in die Aufzeichnungen steht dem Patienten nicht zu, ebenso die Herausgabe derselben. Der Patient kann aber eine kosten-, bzw. honorarpflichtige Kopie verlangen. Hiervon ausgeschlossen sind subjektiv Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers
§ 5 Aufbewahrungsfrist der Patientenakte
Aufbewahrungspflicht für die Patientenakte sind 10 Jahre.
§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages
1. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2. Eine Kündigung vom Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese – oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer fehlenden Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die den Heilpraktiker in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
3. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Honoraransprüche des Heilpraktikers sind in vollem Umfang zu entrichten und bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 7 Honorierung des Heilpraktikers
1. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten.
2. Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen hat sich der Patient bei seiner Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung zu informieren.
Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) beschränkt.
3. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis und Heilpraktiker- Honorar sind vom Patienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker- Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und / oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
4. Das Honorar für Selbstzahler berechnet sich nach der Preisliste, welche im Anhang des Anamnesebogens und auf der Internetseite zu finden ist. Die Preisliste kann sich aufgrund externer Faktoren verändern, dieses entnehmend Sie entsprechend der aktuellsten Preisliste, welche auf der Internetseite
www.corpus-praxis.de zu finden ist.
Sollte der Patient keinen Internetzugang haben, liegt es in seiner Verantwortung, sich zu informieren und gegebenenfalls die aktuelle Preisliste zu schicken zu lassen.
Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) kommt nicht zur Anwendung.
Ausnahme sind hier Kostenvoranschläge für Implantatakupunktur. Diese bauen auf der GebüH / Beihilfe auf.
Für Privatversicherte / Zusatzversicherte / Beihilfeberechtigte gelten die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Das Honorar ist unmittelbar fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Abrechung erfolgt monatlich. Da nicht alle Behandlungsmöglichkeiten immer eine Gebührenziffer aufweisen, können analog gewählte Ziffern genutzt werden.
Sollte es keine Möglichkeit der Abrechnung durch eine Ziffer geben, wird die Therapie / Untersuchung / etc. gegebenenfalls als eine Igel- Leistung angegeben.
5. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers, die ebenfalls vom Heilpraktiker in Rechnung gestellt werden.6. Vermittelte Leistungen des Heilpraktikers an Dritte, die er NICHT fachlich überwacht ( z.B. Laborleistungen) können vom Heilpraktiker als eigene Honorarleistung geltend gemacht werden und gemäß der GebüH in voraussichtlicher Höhe abgerechnet werden.
7. In den Fällen der Absätze 5. und 6. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
8. Die Direktverabreichung apothekenpflichtiger Medikamente ist durch den Heilpraktiker gesetzlich erlaubt, da es sich nicht um eine Abgabe, sondern eine Direktverabreichung handelt
9. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und den Behandlungszeitraum des Patienten. Des Weiteren werden die Leistungsarten und die Diagnosestellung bei privat-, zusatzversicherten und beihilfeberechtigten Patienten angegeben.
§ 8 Mitwirkung des Patienten
1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
2. Verhaltensgrundlagen, welche während / nach der Therapie vom Therapeuten vorgegeben werden, unterliegen der Eigenverantwortung des Patienten.
3. Die Heilpraktiker klären den Patienten über die Behandlung, etwaige Risiken und Verhaltensmaßnahmen auf.
4. Ziel ist eine schnellst möglicher Therapieerfolg. Prognosen oder Heilungsversprechen können und dürfen nicht gegeben werden. Ein erwarteter Erfolg kann nicht garantiert werden.
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den allgemeinen Geschäftsverbindungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Partei vorzulegen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen ungültig, nichtig sein oder werden, weist sie Lücken auf, gilt die übrigen Bestimmungen weiter. Für diesen Fall ist die nichtige Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.